Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.2.1 RdSchr. 94c, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Tit. D.VII.2.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.2 – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Tit. D.VII.2.1 RdSchr. 94c – Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(1) Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI gelten für die Zahlung der Beiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI) aus dem Arbeitsentgelt die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28 d bis 28 n und § 28 r SGB IV. Das dort näher beschriebene Verfahren und die Haftung bei der Beitragszahlung [richtig] gelten - wie in der Krankenversicherung - nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen wie
(2) Die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden auf die nach § 20 Abs. 3 SGB XI Versicherungspflichtigen jedoch keine Anwendung, da nach dem Willen des Gesetzgebers in § 28 d Satz 2 SGB IV nur der Pflegeversicherungsbeitrag Gesamtsozialversicherungsbeitrag sein soll, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gezahlt wird.