Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.V.6 RdSchr. 94c, Rentenantragsteller und Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt
Tit. D.V.6 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.V
Tit. D.V.6 RdSchr. 94c – Rentenantragsteller und Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt
Die in § 49 Abs. 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V genannten Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt, tragen den Beitrag - wie in der Krankenversicherung - allein (§ 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Dies gilt ebenso für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherten Antragsteller auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte sowie auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach § 14 Abs. 4 FELEG und die Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 25 Abs. 2 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erhalten bleibt.