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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.V.1 RdSchr. 94c, Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
Tit. D.V.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.V
Tit. D.V.1 RdSchr. 94c – Krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grds. jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen sowie aus dem Arbeitseinkommen trägt der versicherungspflichtig Beschäftigte allein; die nach der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beiträge [jetzt] trägt der Versicherte seit 1. 4. 2004 ebenfalls allein.
(2) Liegt der Beschäftigungsort (§§ 9 und 10 SGB IV) des Arbeitnehmers jedoch in einem Land, in dem die am 31. 12. 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist, trägt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigte die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI [jetzt] in Höhe von 1 v. H. allein, im Übrigen je zur Hälfte, soweit nicht die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten.
(3) und (4) . . .
(5) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Wird die Aufhebung erst im Laufe des Kalenderjahres beschlossen und handelt es sich um einen Feiertag, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung vom Beginn des Kalenderjahres der Streichung an. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung vom Arbeitnehmer getragenen Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung sind dem Arbeitnehmer zu erstatten. Handelt es sich bei der Aufhebung eines Feiertages um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr (§ 58 [jetzt] Abs. 4 SGB XI).
(6) Die vom Grundsatz der hälftigen Beitragslastverteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abweichenden Regelungen [jetzt] nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV gelten auch in der sozialen Pflegeversicherung.
Zu 1: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: Wer trägt die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt, wenn die Geringverdienergrenze nur infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird (vgl. [jetzt] § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) und der Beschäftigungsort in einem Land liegt, das keinen gesetzlich landesweiten Feiertag aufgehoben hat, der stets auf einen Werktag fiel?
Antwort: Der Beschäftigte trägt nur den Beitrag von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts allein. Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze hat der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen.