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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.16 RdSchr. 94c, Bemessungsgrundlage für Wehrdienstleistende . . .
Tit. D.IV.16 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.IV – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. D.IV.16 RdSchr. 94c – Bemessungsgrundlage für Wehrdienstleistende . . .
(1) Durch den Hinweis in § 57 Abs. 1 [Satz 1] . . . SGB XI auf § 244 SGB V gelten für die Beitragsbemessung der Wehrdienstleistenden . . . die in der Krankenversicherung maßgebenden Grundlagen. Danach wird der Beitrag zur Pflegeversicherung bei einer Einberufung zu einem Wehrdienst . . .
auf 1/3 des Beitrags ermäßigt, wenn das Arbeitsentgelt bei einem nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI Versicherungspflichtigen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG weiterzugewähren ist,
auf 1/10 des Beitrags ermäßigt, der vor der Einberufung zuletzt zu entrichten war, wenn das Arbeitsentgelt eines nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen während der Zeit des Wehrdienstes . . . nicht weitergewährt wird. Diese Beiträge werden - wie in der Krankenversicherung - pauschal berechnet. Die [jetzt] KV-/PV-PauschBeitrV gilt entsprechend.
(2) Für die aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge ist eine Beitragsermäßigung nicht vorgesehen.
(3) . . .