Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 92b, Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
Tit. 6.2 RdSchr. 92b
Gemeinsames Rundschreiben betr. leistungsrechtliche Vorschriften des GStruktG
Tit. 6 – Erweiterung der Zahnprophylaxe
Tit. 6.2 RdSchr. 92b – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(1) Die [jetzt] im Rahmen der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen vorgesehenen Maßnahmen wurden ausdrücklich auch auf solche zur Erkennung von Zahnerkrankungen ausgedehnt. Infolgedessen beinhaltet die Gruppenprophylaxe . . . auch eine Untersuchung der Mundhöhle sowie eine Erhebung des Zahnstatus. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.