Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.3 RdSchr. 91b, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
Tit. A.I.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.I – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.3 RdSchr. 91b – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
Nach Nummer 3 des § 1 Satz 1 SGB VI unterliegen Personen der Rentenversicherungspflicht, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für [jetzt] behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. . . [jetzt] § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verlangt für den Eintritt von Rentenversicherungspflicht nicht, dass die Befähigung für eine Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt; Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tritt auch dann ein, wenn die Maßnahme erst nach dem Eintritt in das Erwerbsleben durchgeführt wird. Im Ergebnis wird damit eine Angleichung an den in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V versicherten Personenkreis herbeigeführt (vgl. auch Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung am 25./26. 5. 1988). Nach der Fiktion in § 1 [jetzt] Satz 5 SGB VI gelten auch die Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung.