Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.VII.1 RdSchr. 91b, Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Tit. B.VII.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.VII – Beitragserstattung
Tit. B.VII.1 RdSchr. 91b – Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
(1) Nach § 211 Satz 1 SGB VI können die Träger der Rentenversicherung mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbaren, dass die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge erfolgt durch
die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV) und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind,
den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung (§ 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 1, § 229 a SGB VI) beruht.
(2) . . .
(3) [jetzt] Es gelten die BeitrVerErstGs.