Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.2 RdSchr. 91b, [jetzt] Behinderte Menschen
Tit. A.I.1.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.I – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.2 RdSchr. 91b – [jetzt] Behinderte Menschen
Die Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterstellt [jetzt] behinderte Menschen, die
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des [jetzt] § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind oder [jetzt] bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind, oder
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, wozu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung gehören,
der Rentenversicherungspflicht . . . Inhaltlich stimmt § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V überein, sodass der in der Kranken- und Rentenversicherung versicherte Personenkreis der behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen identisch ist; Arbeitslosenversicherungspflicht kommt für diesen Personenkreis grds. nicht in Betracht (vgl. auch Punkt 6 der Niederschrift über die Besprechung am 9./10. 2. 1981). Im Übrigen gelten die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten [jetzt] behinderten Menschen nach der Fiktion in [jetzt] § 1 Satz 4 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung. . .