Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.IV.4.1.7 RdSchr. 91b, Einzug und Abführung des Arbeitgeberbeitragsanteils
Tit. B.IV.4.1.7 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.7 RdSchr. 91b – Einzug und Abführung des Arbeitgeberbeitragsanteils
In § 172 [jetzt] Abs. 4 SGB VI werden in Bezug auf den Arbeitgeberbeitragsanteil insbesondere die Vorschriften des 3. Abschnitts des SGB IV für entsprechend anwendbar erklärt. Damit soll gewährleistet werden, dass auch dann, wenn lediglich der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung anfällt, die abzuführenden Beitragsanteile im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu [richtig] entrichten sind.