Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.5 RdSchr. 91b, Befreite Versorgungsempfänger
Tit. B.IV.4.1.5 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.5 RdSchr. 91b – Befreite Versorgungsempfänger
Obgleich in der Überschrift zu § 172 SGB VI nur vom "Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit" gesprochen wird, entspricht es der Zielsetzung des § 172 Abs. 1 SGB VI, diese Vorschrift auch auf die Bezieher einer Versorgung anzuwenden, deren Versorgung weniger als 65 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt und die sich nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 3 Satz 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Das Gleiche gilt für Bezieher von Versorgungsbezügen, die nach der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Regelung des § 1230 Abs. 1 RVO, § 7 Abs. 1 AVG, § 32 Abs. 1 RKGvon der Rentenversicherungspflicht befreit [jetzt] waren und dies auch über den 31. 12. 1991 hinaus nach § 231 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geblieben sind. Hierzu wird auf die Ausführungen unter A.II.1.10.1 verwiesen.