Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.4 RdSchr. 91b, Personen nach [jetzt] Erreichen des Regelrentenalters
Tit. B.IV.4.1.4 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.4 RdSchr. 91b – Personen nach [jetzt] Erreichen des Regelrentenalters
Von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VI werden die Personen erfasst, die
bis [jetzt] zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder
nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben
und deshalb nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind (vgl. Ausführungen unter A.II.1.11); auch für sie hat der Arbeitgeber bei Ausübung einer Beschäftigung den Arbeitgeberbeitragsanteil zu entrichten.