Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.3 RdSchr. 91b, Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
Tit. B.IV.4.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.3 RdSchr. 91b – Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze
Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist der Arbeitgeberbeitragsanteil ferner für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI versicherungsfreien Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze zu zahlen. Hierunter fallen sämtliche Bezieher einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen sowie die Bezieher einer berufsständischen Versorgung (vgl. Ausführungen unter A.II.1.10.1 und 1.10.2). Außerdem werden von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erfasst, die im bisherigen Bundesgebiet [jetzt] nach § 1229 Abs. 1 Nr. 6 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 7 AVG, § 31 Nr. 2 RKGrentenversicherungsfrei waren und dies auch über den 31. 12. 1991 hinaus nach § 230 Abs. 1 SGB VI geblieben sind (vgl. Ausführungen unter A.II.1.10.1).