Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 91b, Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV – Beitragstragung → Tit. B.IV.1 – Beschäftigte
Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 91b – Mitglieder geistlicher Genossenschaften
(1) Für die nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherten Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften wird . . . durch § 168 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine besondere Geringverdienergrenze eingeführt. Danach werden die Beiträge zur Rentenversicherung bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften allein getragen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; [jetzt] seit 1. 1. 2020 beträgt die Geringverdienergrenze
im bisherigen Bundesgebiet 1 274 EUR,
im Beitrittsgebiet 1 204 EUR.
(2) Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, dann sind die Beiträge von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder den Gemeinschaften je zur Hälfte aufzubringen.
(3) Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 SGB VI, wonach bei einem Überschreiten der Geringverdienergrenze lediglich durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Beiträge vom Arbeitgeber von einem Betrag bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen sind, gilt für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nicht. Wird daher die Geringverdienergrenze von 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße allein durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, sind die Beiträge gleichwohl aus dem Gesamtbetrag von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte zu tragen.
(4) Für den Bereich der Kranken- [jetzt], Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht eine dem § 168 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI entsprechende Regelung nicht; hier gilt die für Arbeitnehmer, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, maßgebende Geringverdienergrenze, wobei allerdings bei einem Überschreiten dieser Geringverdienergrenze durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze von den Genossenschaften oder Gemeinschaften allein aufzubringen sind.