Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.2 RdSchr. 91b, Hausgewerbetreibende
Tit. B.III.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.III – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.III.2 RdSchr. 91b – Hausgewerbetreibende
Bei den nach § 2 [Satz 1] Nr. 6 SGB VI versicherten Hausgewerbetreibenden wird nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gilt nach § 165 Abs. 2 SGB VI die Regelung des § 163 Abs. 3 SGB VI entsprechend, d. h. der Hausgewerbetreibende kann sein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen um das auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit ausgefallene Arbeitseinkommen aufstocken.