Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.III.1.4 RdSchr. 91b, Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Tit. B.III.1.4 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.1 – Beschäftigte
Tit. B.III.1.4 RdSchr. 91b – Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Bei den nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften gelten nach § 162 Nr. 4 SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, neben [jetzt] Verpflegung und Unterkunft also auch andere Sachbezüge, die nach § 3 SvEV zu bewerten sind. . . [jetzt] Für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist, schreibt § 162 Nr. 4 SGB VI eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 40 v. H. der Bezugsgröße vor und knüpft damit an die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung in § 181 Abs. 3 SGB VI an. [jetzt] Ab 1. 1. 2020 beträgt die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage damit
im bisherigen Bundesgebiet 1 274 EUR,
im Beitrittsgebiet 1 204 EUR.