Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.3 RdSchr. 91b, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
Tit. B.III.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.1 – Beschäftigte
Tit. B.III.1.3 RdSchr. 91b – Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und [jetzt] behinderte Menschen in Berufsbildungswerken
[jetzt] Für die nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherten Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und behinderte Menschen in Berufsbildungswerken gilt nach § 162 Nr. 3 SGB VI als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (Kranken-/Pflegeversicherung: 20 v. H. ab 1. 1. 2020 = 637 EUR, Renten-/Arbeitslosenversicherung: 20 v. H. ab 1. 1. 2020 in den alten Bundesländern = 637 EUR, im Beitrittsgebiet = 602 EUR).