Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.II.2.3 RdSchr. 91b, Handwerker
Tit. A.II.2.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.2 – Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. A.II.2.3 RdSchr. 91b – Handwerker
(1) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB VI räumt selbständig tätigen Handwerkern, deren Rentenversicherungspflicht entgegen dem [jetzt] früheren Recht nicht mehr endet, wenn sie für 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet haben, ein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ein, wenn für sie mindestens 18 Jahre (= 216 Kalendermonate) lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Damit bleibt denjenigen Handwerkern, denen nach ihren persönlichen Verhältnissen 18 Jahre Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung genügen, die Möglichkeit erhalten, es bei der dadurch erreichten Sicherung bewenden zu lassen. . . . .
(2) Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen (mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge) an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI erstreckt sich die Befreiung nur auf die Handwerkertätigkeit, sodass berufsfremde Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen hiervon nicht erfasst werden.