Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.1.2 RdSchr. 91b, Lehrer und Erzieher
Tit. A.II.2.1.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II.2 – Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.2.1 – Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Lehrer und Erzieher
Tit. A.II.2.1.2 RdSchr. 91b – Lehrer und Erzieher
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB VI eröffnet die Möglichkeit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag des Arbeitgebers (vgl. § 6 Abs. 2 SGB VI) für Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen . . . beschäftigt sind; für die Befreiung wird vorausgesetzt, dass den Lehrern oder Erziehern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist [jetzt] sowie dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erfüllt sind (vgl. Tit. 1.3). Das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzungen hat nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zu bestätigen, wobei diese Bestätigung nicht im Einzelfall ergehen muss, sondern auch generell ausgesprochen werden kann; die Bestätigung ist im Übrigen nur für nach dem 31. 12. 1991 errichtete private Schulen oder Anstalten erforderlich.