Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.5 RdSchr. 91b, Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf weitere Beschäftigungen
Tit. A.II.1.5 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.1.5 RdSchr. 91b – Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf weitere Beschäftigungen
Die Versicherungsfreiheit sämtlicher in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Personen gilt - entsprechend den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 11. 3. 1970 - 3 RK 40/67 - (USK 7032) - nur für die dort genannten Beschäftigungen. Sofern die Anwartschaft auf Versorgung jedoch nicht allein auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI genannten Beschäftigungen beschränkt ist, sondern ausdrücklich auf andere Beschäftigungen erstreckt wird, besteht . . . (vgl. BSG vom 23. 11. 1973 - 12 RK 22/72 -, USK 73192) . . . auch in den weiteren Beschäftigungen Rentenversicherungsfreiheit. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet der zuständige Bundesminister bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber, die Genossenschaft oder die Gemeinschaft ihren Sitz hat (§ 5 Abs. 1 [jetzt] Satz 3 SGB VI).