Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.3 RdSchr. 91b, Sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.1.3 RdSchr. 91b – Sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte
(1) Nummer 2 des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI enthält Regelungen über die Rentenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei bestimmten Arbeitgebern. Betroffen sind Beschäftigte
. . .
in einem Arbeitsverhältnis mit einem dem Beamtenrecht vergleichbaren Versorgungsstatus (z. B. Dienstordnungsangestellte von Sozialversicherungsträgern und deren Verbänden).
(2) Rentenversicherungsfreiheit tritt für die vorgenannten Personen allerdings nur dann ein, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen . . . Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. [jetzt] Außerdem müssen sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berufen werden sollen oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet nach § 5 Abs. 1 [jetzt] Satz 3 SGB VI der zuständige Bundesminister bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. . .
(3) . . .