Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.1.11 RdSchr. 91b, Personen nach [jetzt] Erreichen der Regelaltersgrenze
Tit. A.II.1.11 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.1.11 RdSchr. 91b – Personen nach [jetzt] Erreichen der Regelaltersgrenze
(1) [jetzt] Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI besteht Rentenversicherungsfreiheit für Personen, die
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder
nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.
(2) Die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI geht davon aus, dass die in Betracht kommenden Personen bis zum [jetzt] Erreichen der Regelaltersgrenze eine andere Alterssicherung aufgebaut haben. Eine Vorversicherung im Sinne der 1. Alternative liegt im Übrigen nicht vor, soweit die die Versicherung begründenden Beiträge erstattet wurden. Eine Beitragserstattung im Sinne der 2. Alternative liegt nur vor, wenn es sich um eine solche aus eigener Versicherung handelt, d. h. es müssen zu Recht entrichtete Beiträge (nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) erstattet worden sein. Eine Beitragserstattung an Hinterbliebene spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Bei Personen, die nach [jetzt] Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, wirkt die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI rückwirkend von dem Tag der Antragstellung auf Beitragserstattung an.