Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2 RdSchr. 91b, Selbständig Tätige
Tit. A.I.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I – Versicherungspflicht
Tit. A.I.2 RdSchr. 91b – Selbständig Tätige
(1) Der Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen selbständig Tätigen [jetzt] ist in [jetzt] § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI aufgeführt. Für die Krankenkassen ist hierbei die Vorschrift des § 2 [richtig] Satz 1 Nr. 6 SGB VI über die Rentenversicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden von Interesse, denn die Hausgewerbetreibenden, die im Übrigen nur in der Rentenversicherung, nicht dagegen in der Kranken- [jetzt], Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, werden in melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht wie Arbeitnehmer behandelt und die Krankenkassen haben für sie die Beiträge zur Rentenversicherung einzuziehen (vgl. § 28d Satz 1 SGB IV). . .
(2) und (3) . . .