Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.V.2 RdSchr. 88b, Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflicht
Tit. D.V.2 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D → Tit. D.V – Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. D.V.2 RdSchr. 88b – Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Nach § 28 h Abs. 2 SGB IV . . . entscheidet die Einzugsstelle nicht nur über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung, sondern zugleich über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes gilt, wenn die Beitragsüberwachung nach § 28 p SGB IV [jetzt] von einem Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird; auch in diesen Fällen muss die Einzugsstelle ggf. auf Grund des Prüfungsergebnisses tätig werden.
(2) Die Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht stellt einen Verwaltungsakt dar. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Einzugsstelle richten sich gegen diese, nicht aber gegen den Träger der Rentenversicherung oder die BA. Gleichwohl sind die Träger der Rentenversicherung oder die BA nicht vom Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen; deren Beiladung richtet sich nach § 75 SGG.
(3) . . .