Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.I.1 RdSchr. 88b, Allgemeines
Tit. D.I.1 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D → Tit. D.I – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. D.I.1 RdSchr. 88b – Allgemeines
(1) und (2) . . .
(3) Nach § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird für die Beitragsberechnung . . . die Woche mit 7, der Monat mit 30 und das Kalenderjahr mit 360 Tagen angesetzt. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen. . .