Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.3 RdSchr. 88b, Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Tit. B.II.3 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B → Tit. B.II – Ende der Mitgliedschaft
Tit. B.II.3 RdSchr. 88b – Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
[jetzt] In § 190 Abs. 2 SGB V wird klargestellt, dass bei Personen, die aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, die Mitgliedschaft nicht bereits im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, sondern erst mit Ablauf des Tages erlischt, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.