Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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ATit. A.II.9 RdSchr. 88b, Personen bei den Europäischen Gemeinschaften
ATit. A.II.9 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
ATit. A.II.9 RdSchr. 88b – Personen bei den Europäischen Gemeinschaften
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V besteht Krankenversicherungsfreiheit für Personen, die nach dem [richtig] Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind; . . . In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt der vorgenannte Personenkreis der Versicherungspflicht, soweit dem nicht EG-Recht entgegensteht.