Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.IV.4.a RdSchr. 88b, Lohnunterlagen
Tit. D.IV.4.a RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.IV – Beitragszahlung → Tit. D.IV.4 – Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Tit. D.IV.4.a RdSchr. 88b – Lohnunterlagen
(1) Wie . . . im Steuerrecht wird . . . auch im Bereich der Sozialversicherung die Führung von Lohnunterlagen ausdrücklich vorgeschrieben. § 28 f Abs. 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitgeber, für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen zu führen, und zwar unabhängig davon, ob dieser der Versicherungspflicht unterliegt. Mithin sind Lohnunterlagen z. B. auch für geringfügig beschäftigte und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer zu führen. Die Aufzeichnungspflicht und die hiermit verbundene Duldung der Beitragsüberwachung nach § 28 p SGB IV trifft mithin auch solche Arbeitgeber, die keine Beiträge zu zahlen . . . haben. Durch diese ausnahmslose Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht rückwirkend prüfen zu können.
(2) Die Lohnunterlagen sind - getrennt nach Kalenderjahren - in deutscher Sprache und im Geltungsbereich des SGB zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung nach § 28 p SGB IV folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Das [jetzt] BMAS ist nach § 28 n Nr. 4 SGB IV ermächtigt, das Nähere über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(3) Die Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen gilt nach § 28 f Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht für die in privaten Haushalten Beschäftigten, auch soweit es sich um versicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können nach § 28 f Abs. 1 Satz 3 SGB IV im Übrigen Ausnahmen von der Führung von Lohnunterlagen für mitarbeitende Familienangehörige zulassen.