Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.I.3.d RdSchr. 88b, Mehrfachbeschäftigte
Tit. D.I.3.d RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.I – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. D.I.3 – Beitragsbemessungsgrundlage für Beschäftigte
Tit. D.I.3.d RdSchr. 88b – Mehrfachbeschäftigte
[jetzt] Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Diese Regelung . . . gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die [jetzt] allgemeine Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung. Sie gilt jedoch nicht - wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ergibt - beim Zusammentreffen einer [richtig] in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung. In Fällen dieser Art [jetzt] sind für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung die Berechnungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV getrennt durchzuführen.