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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.2 RdSchr. 83b, Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen
Tit. A.IV.2 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.IV – Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.IV.2 RdSchr. 83b – Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen
(1) Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind nach [jetzt] § 23 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) bei dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt, zu addieren. Dabei sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
(2) Als Beschäftigungszeiten sind im Übrigen nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zu berücksichtigen; [jetzt] auch Zeiten des Bezuges von Kurzarbeitergeld sowie Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sind einzubeziehen.
(3) [jetzt] Zeiten des Anspruchs auf bzw. des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld, für die keine Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt zu zahlen sind, werden nicht als SV-Tage berücksichtigt. Das gilt auch für Elternzeiten ohne Bezug von Erziehungsgeld (vgl. Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12./13. 5. 1992, TOP 4) und für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen Versicherungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden, dann sind die einzelnen Versicherungszweige bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu beurteilen. Tritt beispielsweise zu einer bestehenden [jetzt] Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht im Laufe eines Kalenderjahres Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung hinzu, so ist für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze vom Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht an bis einschließlich des Monats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Im Übrigen sind volle Kalendermonate mit 30 Tagen und angebrochene Kalendermonate mit den tatsächlichen Kalendertagen anzusetzen. Hierbei sollte - um Differenzen durch Rundungen zu vermeiden - die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zunächst mit der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendertage multipliziert und sodann durch 360 dividiert werden.
Beispiel: | |
Beschäftigung | vom 16. 1. bis laufend |
Krankengeld | vom 17. 8. bis 10. 9. |
Weihnachtsgeld | im November |
Januar | 16 SV-Tage |
Februar bis Juli (6 x 30 =) | 180 SV-Tage |
August | 16 SV-Tage |
September | 20 SV-Tage |
Oktober und November (2 x 30 =) | 60 SV-Tage |
292 SV-Tage |
anteilige Jahres-BBG = | Jahres-BBG x 292 360 |