Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1 RdSchr. 83b, Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. A.III.1 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.III – Berechnungsweise
Tit. A.III.1 RdSchr. 83b – Beitragsbemessungsgrenze für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird . . . einem bestimmten [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet; jedoch werden hierbei die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen außer Kraft gesetzt. Für die Berechnung der [jetzt] Beiträge schreibt § 23 a Abs. 3 Satz 1 SGB IV dazu vor, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen wird, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes der Auszahlung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die bis dahin maßgebende anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. . .