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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II RdSchr. 83b, Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
Tit. A.II RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. A.II RdSchr. 83b – Begriff "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt"
(1) Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des [jetzt] § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fallen alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Hierzu gehören u. a. Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die kein Rechtsanspruch besteht; dies gilt auch für Zahlungen nach dem Ausscheiden. Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame Leistungen) stellen hingegen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des [jetzt] § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte [jetzt] Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.
(2) Übergangsgelder und ähnliche Leistungen, die als Versorgungsbezüge unter § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG fallen, stellen kein Arbeitsentgelt und damit auch kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des [jetzt] § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar.
(3) . . .