Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.X RdSchr. 83b, Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen des Arbeitsentgelts
Tit. A.X RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. A.X RdSchr. 83b – Nachzahlungen infolge rückwirkender Erhöhungen des Arbeitsentgelts
Nachzahlungen auf Grund rückwirkender Lohn- oder Gehaltserhöhungen sind auf die [jetzt] Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen [jetzt] kann für die Nachzahlungen jedoch § 23 a SGB IV mit der Maßgabe angewendet werden, dass die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt nicht berührt.