Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IX RdSchr. 83b, Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.IX RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. A.IX RdSchr. 83b – Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
(1) Nachzahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind jeweils als separate Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies bedeutet, dass sich die Zuordnung solcher Nachzahlungen im Grundsatz nach dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt (vgl. im Übrigen Ausführungen unter III.2 Buchst. a). Der Grund der Nachzahlung ist unerheblich 1 .
(2) Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung für den [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert werden.
Vgl. Besprechungsergebnis vom 11./12. 6. 1987.