Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI RdSchr. 83b, Kassenwechsel
Tit. A.VI RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. A.VI RdSchr. 83b – Kassenwechsel
Die Regelung des [jetzt] § 23 a SGB IV wird durch einen Krankenkassenwechsel (ohne Wechsel des Arbeitgebers) nicht berührt, d. h. die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen sind auch für solche Zeiten anzusetzen, in denen der Versicherte einer anderen als der jetzt zuständigen Krankenkasse angehört hat. Die Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt fließen allerdings der Krankenkasse zu, die in dem [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, für den Einzug der Beiträge zuständig ist.