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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.1 RdSchr. 83b, Beitragsgruppen
Tit. A.V.1 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.V – Berechnung der Beiträge
Tit. A.V.1 RdSchr. 83b – Beitragsgruppen
(1) Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
(2) Ist vor der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit eingetreten . . ., dann sind zu diesem Versicherungszweig aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Beiträge zu entrichten. Vgl. im Übrigen die Ausführungen unter IV.2 Abs. 4.
(3) Sofern im Laufe des Kalenderjahres [jetzt] Versicherungsfreiheit eingetreten ist, der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil zu entrichten hat (§ 172 SGB VI, § 346 Abs. 3 SGB III), ist die gesamte Beschäftigungszeit für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Beispiel [2020 aktualisiert; Jahres-BBG: RV/AlV 82 800 EUR]: | |
beschäftigt als Angestellter mit einem Monatsgehalt von | 6 600 EUR |
Vollrente wegen Alters bei Erreichen des Regelrentenalters und damit Rentenversicherungsfreiheit sowie Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung | ab 1. 7. 2020 |
Weihnachtsgeld im November 2020 | 6 600 EUR |
Beitragsberechnung für November 2020: | |
anteilige Jahres-BBG bis November 2020 | 75.900 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November | 72.600 EUR |
Differenz | 3 300 EUR |
Das Weihnachtsgeld unterliegt in Höhe von 3 300 EUR der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung [red. Hinweis: Beitragspflicht des Arbeitgebers ist allerdings ausgesetzt bis 31.12.2021, s. § 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III]. Beiträge sind nach Beitragsgruppe 0320 [bzw. akt. 0300] zu erheben.
Beispiel hier nicht abgebildet.