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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.3 RdSchr. 83b, Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Tit. A.IV.3 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.IV – Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.IV.3 RdSchr. 83b – Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
(1) Den anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen ist das Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum (ohne das zu beurteilende einmalig gezahlte Arbeitsentgelt) gegenüberzustellen. Hierbei sind sowohl laufendes als auch bereits früher gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf allerdings nur insoweit herangezogen werden, als es der Beitragspflicht unterlegen hat. Dies bedeutet, dass die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts bei der Vergleichsberechnung außer Ansatz bleiben. Das gilt auch, soweit aus einem früheren einmalig gezahlten Arbeitsentgelt wegen Überschreitens der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen Entgeltteile beitragsmäßig nicht erfasst worden sind.
Beispiel (West) [2020 aktualisiert]: | |
laufendes monatliches Arbeitsentgelt | 4.562,50 EUR |
Urlaubsgeld im Mai 2020 | 700 EUR |
Weihnachtsgeld im November 2020 | 1 717 EUR |
a) Beitragsberechnung für Mai 2020: |
KV/PV EUR | RV 1/AlV EUR | |
anteilige Jahres-BBG bis Mai 2020 | 23.437,50 | 34.500 |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai | 22.812,50 | 22.812,50 |
Differenz | 625 | 11.687,50 |
vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig | 625 | 700 |
b) Beitragsberechnung für November 2020: |
KV/PV EUR | RV 1/AlV EUR | |||
anteilige Jahres-BBG bis November 2020 | 51.562,50 | 75.900 | ||
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November laufendes einmaliges | 50.187,50 625 | 50.187,50 700 | ||
450.812,50 | 450.887,50 | |||
Differenz | 750 | 25 012,50 | ||
vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig | 750 | 1 717 |
Bei den Beispielen wird jeweils von den Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern ausgegangen.
(2) Es kann aber auch das für den Monat der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts insgesamt beitragspflichtige Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dabei darf das laufende Arbeitsentgelt nur bis zu den für den jeweiligen [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden.
Beispiel West [2020 aktualisiert]: | |
laufendes monatliches Arbeitsentgelt | 4.562,50 EUR |
Urlaubsgeld im Mai 2020 | 700 EUR |
Weihnachtsgeld im November 2020 | 1 717 EUR |
a) Beitragsberechnung für Mai 2020: |
KV/PV EUR | RV 1/AlV EUR | |||
anteilige Jahres-BBG bis Mai 2020 | 23.437,50 | 34.500 | ||
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis April | 18 250 | 18.250 | ||
Differenz | 5 187,50 | 16.250 | ||
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für Mai laufendes einmaliges | 4.562,50 625 | 4.562,50 700 | ||
5.187,50 | 5.262,50 |
b) Beitragsberechnung für November 2020: |
KV/PV EUR | RV 1/AlV EUR | |||
anteilige Jahres-BBG bis November 2020 | 51.562,50 | 75.900 | ||
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Oktober laufendes einmaliges | 45.625 625 | 45.625 700 | ||
Differenz | 46.250 | 46.325 | ||
5.312,50 | 29 575 | |||
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für November laufendes einmaliges | 4.562,50 750 | 4.562,50 1 717 | ||
5.312,50 | 6 279,50 |
Bei den Beispielen wird jeweils von den Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Bundesländern ausgegangen.