Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 25 SGB IV Tit. 4.2 RdSchr. 77a, Hemmung
Zu § 25 SGB IV Tit. 4.2 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 25 SGB IV → Zu § 25 SGB IV Tit. 4 – Hemmung, [jetzt] Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung
Zu § 25 SGB IV Tit. 4.2 RdSchr. 77a – Hemmung
(1) Die Hemmung der Verjährung ist in den [jetzt] §§ 203 ff. BGB geregelt. Allerdings kommen die dort genannten Hemmungsgründe nur insoweit in Betracht, als sie für die Verjährung von Beitragsansprüchen relevant sind.
(2) Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die fälligen Beiträge gestundet sind oder der Beitragsschuldner aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Das Gleiche gilt bei Stillstand der Rechtspflege oder bei höherer Gewalt.
(3) Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung unter dem Einfluss der Hemmung steht, wird also aus der schon angelaufenen Verjährung ausgeklammert; die Verjährungsfrist verlängert sich dann über den ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkt hinaus um den ausgeklammerten Zeitraum der Hemmung.