Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 26 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 77a, ["Voraussetzung für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung"] . . .
Zu § 26 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 26 SGB IV → Zu § 26 SGB IV Tit. 1 bis 5 – (hier nicht abgebildet)
Zu § 26 SGB IV Tit. 2 RdSchr. 77a – ["Voraussetzung für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung"] . . .
(hier nicht abgebildet)
Vgl. jetzt BeitrVerErstGs.