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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB IV Tit. 3.2 RdSchr. 77a, Hemmung, [jetzt] Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung
Zu § 27 SGB IV Tit. 3.2 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 27 SGB IV → Zu § 27 SGB IV Tit. 3 – Verjährung
Zu § 27 SGB IV Tit. 3.2 RdSchr. 77a – Hemmung, [jetzt] Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung
(1) Für die Hemmung, [jetzt] die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung erklärt § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß für anwendbar. Es gelten insoweit also die gleichen Grundsätze wie für die Verjährung von Beitragsansprüchen. Vgl. hierzu die Ausführungen unter 4 zu § 25 SGB IV.
(2) Neben den in [jetzt] §§ 210 ff. BGB genannten Gründen lösen nach ausdrücklicher Bestimmung in § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV auch der schriftliche Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge sowie die Erhebung eines Widerspruchs eine Hemmung der Verjährung aus. Diese [jetzt] Hemmung endet nach § 27 Abs. 3 SGB IV jeweils 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.