Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB IV Tit. 1 RdSchr. 77a, Allgemeines
Zu § 27 SGB IV Tit. 1 RdSchr. 77a
Gemeinsames Rundschreiben betr. SGB IV; hier: Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zu § 27 SGB IV
Zu § 27 SGB IV Tit. 1 RdSchr. 77a – Allgemeines
(1) Absatz 1 der Vorschrift erstreckt im Grundsatz die in § 44 SGB I für Ansprüche auf Geldleistungen getroffene Regelung auf Erstattungsansprüche für zu Unrecht entrichtete Beiträge. Eine Verzinsung dieser Beiträge kommt denjenigen zugute, die die Beiträge getragen haben; das sind in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie sollen dadurch vor Nachteilen bewahrt werden, die auf Grund einer übermäßig langen Bearbeitungszeit ihrer Anträge eintreten können. Eine Verzinsung überzahlter Beiträge kommt nicht in Betracht, wenn diese im Rahmen der BeitrVerErstGs vom Arbeitgeber verrechnet werden.