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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.4 RdSchr. 05e, Drittletzter Bankarbeitstag
Tit. B.4 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. B.4 RdSchr. 05e – Drittletzter Bankarbeitstag
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Dieser Fälligkeitstermin trägt praktischen Erwägungen Rechnung. Insoweit soll sichergestellt werden, dass den Sozialversicherungsträgern - insbesondere den Trägern der Rentenversicherung - für die Zahlung ihrer Leistungen in entsprechendem Umfang Mittel bereit stehen. Deshalb ist es erforderlich, für die Zahlung durch Arbeitgeber, Buchung und Weiterleitung durch die Krankenkassen sowie für die Wertstellung zur Rentenversicherung und zur BA jeweils entsprechende Bearbeitungstage einzukalkulieren. Daraus ergibt sich, dass rechtlich auf den drittletzten Bankarbeitstag für die Zahlung durch die Arbeitgeber abgestellt wird.
(2) Die Beitragsforderung ist eine sog. Bringschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der 3 letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.
(3) Bei der Feststellung der 3 letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.
(4) Somit ergeben sich im Jahr 2006 folgende Fälligkeitstage [redaktionell geändert]: