Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.3.2 RdSchr. 05e, Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
Tit. B.3.2 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. B.3 – Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
Tit. B.3.2 RdSchr. 05e – Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
(1) Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:
(2) Der Terminus "voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist.
(3) Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.
(4) Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein. Insoweit ist die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÜV [jetzt] § 9 Abs. 1 Satz 1 BVV zu führende Krankenkassenliste zu ergänzen.