Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.2 RdSchr. 05e, Neue Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. B.2 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Tit. B.2 RdSchr. 05e – Neue Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(1) Die bisherigen Vorgaben zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags waren in § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IV geregelt. Sie werden durch die Bestimmungen des neu gefassten § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgelöst. Die neue Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden,
in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt,
ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(2) Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der - vielfach nachträglich stattfindenden - Abrechnung der Arbeitsentgelte abhängig gemacht.