Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.3 RdSchr. 05e, Beiträge für freiwillig Versicherte
Tit. D.3 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. D – Sonstiges
Tit. D.3 RdSchr. 05e – Beiträge für freiwillig Versicherte
(1) Die neue Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grds. nicht für die Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der bei einer Krankenkasse freiwillig Versicherten. Insoweit sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Krankenkasse kann jedoch die Fälligkeit für diese Beiträge entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmen.
(2) Weist der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV entsprechend.