Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.1 RdSchr. 05e, Prüfung des Arbeitgebers - Feststellung von Säumniszuschlägen
Tit. D.1 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. D – Sonstiges
Tit. D.1 RdSchr. 05e – Prüfung des Arbeitgebers - Feststellung von Säumniszuschlägen
Die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist Gegenstand der Prüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV. Wurde die voraussichtliche Beitragsschuld zu niedrig festgelegt, sind im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV grds. Säumniszuschläge durch den prüfenden Träger der Rentenversicherung zu erheben.