Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.3 RdSchr. 05e
Tit. C.3 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. C – Übergangsregelung → Tit. C.3 – Beitragsnachweis
Tit. C.3 RdSchr. 05e
(1) Für den Monat Januar ist bei Anwendung der Übergangsvorschrift des § 119 Abs. 2 SGB IV ein sog. "Null-Beitragsnachweis" einzureichen. Wegen der Streckung der Beitragsfälligkeit auf 6 Monate und der Tatsache, dass bei Anwendung der Übergangsvorschrift - im Gegensatz zur allgemeinen Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV - die Fälligkeit einer voraussichtlichen Beitragsschuld nicht entsteht, kann ein Beitragssoll, das in einem Beitragsnachweis aufzuführen wäre, nicht gebildet werden. Deshalb enthält der Beitragsnachweis für den Monat Januar den Betrag "Null". Aus diesem "Null-Beitragsnachweis" entnimmt die Einzugsstelle den Hinweis, dass der beitragspflichtige Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch macht. Eine besondere Kennzeichnung ist nicht erforderlich.
(2) Der Beitragsnachweis für den Monat Februar 2006 enthält dann die voraussichtliche Beitragsschuld für diesen Kalendermonat inklusive des Beitragssechstels für den Monat Januar 2006. Der Monat März 2006 wiederum enthält die voraussichtliche Beitragsschuld für diesen Monat, das weitere Beitragssechstel für Januar und ggf. den Restbeitrag des Monats Februar usw.
(3) Zahlt der Arbeitgeber die restlichen Sechstelbeträge vorzeitig (vgl. C 2.4), wird dieser zu zahlende Betrag Bestandteil des Beitragsnachweises des Monats, in dem die Zahlung geleistet wird.