Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.4 RdSchr. 05e, Begleichung der vollständigen Beitragsschuld vor Ablauf des Monats Juli 2006
Tit. C.2.4 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. C – Übergangsregelung → Tit. C.2 – Beiträge für Januar 2006
Tit. C.2.4 RdSchr. 05e – Begleichung der vollständigen Beitragsschuld vor Ablauf des Monats Juli 2006
Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 SGB IV verteilt nach ihrem Wortlaut den für den Monat Januar 2006 zu zahlenden (tatsächlichen) Beitrag auf die dem Januar folgenden Monate in 6 gleiche Teile. Sofern der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt den Restbeitrag in voller Höhe begleichen will, so ist dies aber zulässig.