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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.2 RdSchr. 05e, Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung
Tit. C.2.2 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. C – Übergangsregelung → Tit. C.2 – Beiträge für Januar 2006
Tit. C.2.2 RdSchr. 05e – Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung
(1) Nach § 119 Abs. 2 SGB IV werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind,
jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig,
wenn sie nicht bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar gezahlt worden sind.
(2) Das bedeutet, dass die Beitragsschuld des Monats Januar 2006 auf die Folgemonate zu 6 gleichen Teilen verteilt werden kann. Dadurch soll insbesondere die Belastung der Liquidität kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Umstellung der Fälligkeit im Jahr 2006 niedrig gehalten werden.
(3) Da § 119 Abs. 2 SGB IV nicht zwischen voraussichtlicher Beitragsschuld und Restbeitrag unterscheidet, ist für Januar die tatsächliche Beitragsschuld zu ermitteln und in die entsprechenden Sechstel aufzuteilen. Denn durch die Nichtzahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar wird der Arbeitgeber davon entbunden, diese voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln. Am Folgefälligkeitstag im Monat Februar hat der Arbeitgeber die endgültige Entgeltabrechnung des Monats Januar bereits durchgeführt und ist somit in der Lage, die endgültige Beitragsabrechnung für den Monat zu erstellen.
(4) Der beitragspflichtige Arbeitgeber bewirkt die Anwendung der Übergangsregelung durch die Übermittlung eines sog. "Null-Beitragsnachweises" (vgl. C 3) und die Nichtzahlung des Januarbeitrags am 27. 1. 2006. Ein Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle ist nicht notwendig. Die Übergangsregelung gilt einheitlich für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. Sie ist auch für die Pauschalbeiträge der geringfügig entlohnten Beschäftigten, die nicht im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens entrichtet werden, maßgebend.
(5) Macht der Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch, so kann er diese nur einheitlich gegenüber allen Einzugsstellen praktizieren.