Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.6.2 RdSchr. 05e, Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises
Tit. B.6.2 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. B.6 – Beitragsnachweis
Tit. B.6.2 RdSchr. 05e – Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises
Der Beitragsnachweis ist nach § 28 f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig zu übermitteln. Weitere Regelungen sieht das Gesetz nicht vor. Nach der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 11/2221) können die Krankenkassen den Termin für die rechtzeitige Übermittlung in der Satzung konkretisieren. Die rechtzeitige Übermittlung ist auch für den Arbeitgeber von Interesse, um zu vermeiden, dass die Krankenkasse ihrerseits die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzt (§ 28 f Abs. 3 Satz 4 [jetzt] Satz 2 SGB IV).