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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.6.1 RdSchr. 05e, Inhalt des Beitragsnachweises
Tit. B.6.1 RdSchr. 05e
Gemeinsame Verlautbarung zum Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; hier: Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1.1.2006
Tit. B – Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. B.6 – Beitragsnachweis
Tit. B.6.1 RdSchr. 05e – Inhalt des Beitragsnachweises
(1) Der Beitragsnachweis richtet sich künftig nach der Beitragsschuld, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergibt. Der Beitragsnachweis hat unter der Geltung des neuen Rechts die Funktion, die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen. In den Folgemonaten besteht das Beitragssoll aus der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat (vgl. B 5). Wegen des Restbeitrags nach Ermittlung der endgültigen Beitragsschuld wird ein Korrektur-Beitragsnachweis für den Vormonat, aus dem der Restbeitrag dem Grunde nach herrührt, nicht erstellt.
(2) Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 15/5574). Danach soll die neue Beitragsfälligkeit die Anzahl der Abrechnungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf 12 im Jahr reduzieren. Denn Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden können, werden automatisch mit dem Beitragsnachweis im Folgemonat verbunden.